Bauleute, Immobilienprofis, Bauträger, Makler, WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer lernen, die täglichen Rechtsfragen im Baurecht und Immo-Recht selbst zu lösen.
Seit mehr als 30 Jahren sind das Baurecht und das Immobilienrecht meine Rechtsgebiete. Sie faszinieren mich noch immer. Ich habe viele unterschiedlichste Menschen kennengelernt, nicht nur als Anwalt, sondern auch als Referent, Dozent und Seminarleiter. Die zweite spannende Facette des Baurechts sind die zahlreichen technischen Fragen, mit denen man bei jeder Begegnung mit dem Immobilienrecht konfrontiert ist. Dabei sind die Sichtweise und die Betroffenheit der Bauunternehmer und der Bauherren, der Handwerkerin im direkten Auftrag der Bauherrin oder als Nachunternehmerin einer Bauträgerin, des einzelnen Auftraggebers einer Handwerksarbeit oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder des WEG-Verwalters durchaus sehr unterschiedlich.
Die umfangreiche Erfahrung im Bau- und Immobilienrecht hat zu der Erkenntnis geführt, dass rechtliche Schwierigkeiten der Beteiligten regelmäßig zu teilweise schweren wirtschaftlichen Nachteilen führen. Die Nachteile können vermieden werden, wenn der Betroffene die rechtlichen Probleme selbst genau erkennen und dann lösen kann. In diesem Fall spart er auch den Rat eines Anwalts. Sogar ein Rechtsstreit, der Zeit, Neven und Geld kostet, kann dadurch oft vermieden werden.
Erfahren und lernen Sie mit dem Podcast „Unter Dach und Fach“ und den Videos und Blog-Beiträgen auf meinen Seiten www.baurecht-simon.de und www.immobilienrecht-simon.de, die rechtlichen Fragen, die in Ihrer täglichen Praxis auftreten, sicher selbst zu beantworten.
Keine Provision, wenn Käufer die notwendige Genehmigung des Kaufs nicht beantragt. Nießbrauch und Pachtvertrag lösen keine Maklerprovision für einen beabsichtigten Kaufvertrag aus.
Zur rechtlichen Klärung wird die DSGVO herangezogen. Gibt es in einer WEG Situationen, in denen die Notwendigkeit, personenbezogene Daten der Gemeinschaft offenzulegen, das individuelle Selbstbestimmungsrecht überwiegt?
Reicht eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung aus oder sind Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Ortsüblichkeit oder Bauschutzverordnungen zu berücksichtigen?