Darf ein Verwalter namentlich benennen, wer mit Wohngeldzahlungen im Rückstand ist?
Eine Verwaltung führt in der Abrechnung und in der Einladung zur Eigentümerversammlung namentlich Eigentümer auf, die mit Wohngeldzahlungen im Rückstand sind. Ein Eigentümer geht gerichtlich dagegen vor. Nachdem das Amtsgericht dem Kläger Recht gibt, entscheidet das Landgericht Oldenburg in der Berufung anders. Es beruft sich dabei auf Regelungen in der DSGVO. In dem Podcast erfahren Sie, dass es in diesem Gesetz bestimmte Ausnahmeregelungen vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt, die das Verhalten der Verwaltung in dem vorliegenden Fall rechtfertigen. Es wird deutlich, dass in solchen Fällen die Ausnahme sinnvoll ist und im Interesse des säumigen Eigentümers durchaus auch zweckdienlich sein kann. Die Entscheidung des Landgerichts gibt der Verwaltung überaus praktische Unterweisungen für den Umgang mit einer ganz alltäglichen Situation.
LG Oldenburg, 22.12.2020 AZ: 5 S 50/20
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