Auftraggeber verzichtet auf einzelne beauftragte Leistungen
Ein Unternehmer soll bei dem Neubau einer Schule Metallarbeiten ausführen. Die geschuldeten Arbeiten ergeben sich aus einem detaillierten Leistungsverzeichnis, das der Auftraggeber (AG) erstellt hatte. Auf Basis eines detaillierten Leistungsverzeichnis des Auftraggebers wird der Werkvertrag geschlossen. Danach entscheidet der AG, dass zwei Positionen ausgeführt werden sollen. Der Unternehmer wertet diese Maßnahme als Teilkündigung seines Vertrags und berechnet VOB/B die dafür vorgesehene Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs. Der AG ist der Auffassung, dass er diese Positionen nicht bezahlen muss.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Unternehmer rechnet in zwei Schritten ab: Erstens ermittelt er Vergütung, die er für die gekündigte Leitung erhalten hätte. Zweitens zieht er davon u.a. die Aufwendungen ab, die er erspart, weil er die Arbeiten, die gekündigt wurden, nicht mehr ausführen muss. Ein weiteres Video auf meinem YouTube Kanal zu diesem wichtigen Thema der Bezahlung einer Bauleistung: "Abrechnung gekündigter Bauvertrag: mit oder ohne Umsatzsteuer?" https://youtu.be/lGpbBPAsK2o
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